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SARS-CoV-2 Virus / IfSG
am 28.02.23 wurde die gesetzliche Regelung mit der Veröffentlichung der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Gesundheit umgesetzt.
Damit gilt ab dem 1. März 2023 auf Grundlage der Änderungen im Infektionsschutzgesetz:
- Keine Test- und Maskenpflichten für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mehr
- Keine Testpflichten für Besuchende von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Die FFP2-Maskenpflicht für Besuchende in den Einrichtungen bleibt hingegen bis zum 7. April 2023 bestehen.
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